Darlehenswiderruf und Restschuldversicherung – Das OLG Hamm hat Rechte von Darlehensnehmern gestärkt

Der Widerruf eines bereits zurückgezahlten Darlehens ist auch nach Jahren wirksam möglich.

Im Juli 2007 hatte das Ehepaar netto rund 46.000,00 Euro aufgenommen. Die Bank schloss zugunsten des Ehepaares eine Restschuldversicherung mit einer Versicherungsprämie in Höhe von rund 10.500,00 Euro, die mitfinanziert wurde.

Aufgrund eines Barbedarfs wandten sich die Eheleute im Jahre 2008 an die Bank. Es kam zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages über netto rund 67.500,00 Euro, wovon ein erheblicher Teil zur Ablösung des Darlehens aus dem Jahre 2007 diente und ein Betrag in Höhe von rund 21.000,00 Euro zur Zahlung der Versicherungsprämie, der wiederum neu abgeschlossenen Restschuldversicherung für den Todesfall.

Beide Darlehensverträge wurden widerrufen. Die Eheleute machten geltend, dass die Beträge für die Versicherungsprämie in die Berechnung der Restvaluta einzuberechnen sind.

Die Bank klagte die Restvaluta in Höhe von rund 53.500,00 Euro ohne Abzug der Versicherungsprämie ein.

Das LG Dortmund stellte die Wirksamkeit des Widerrufs fest. Weiter handele es sich bei dem Darlehen und der Restschuldversicherung um verbundene Geschäfte. Infolge dessen hätten die Eheleute den Nettokreditbetrag nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen sowie Wertersatz für den Versicherungsschutz bis zum Widerruf zu leisten und verurteilte die Eheleute zur Zahlung von rund 44.000,00 Euro.

Auf die Berufung der Eheleute stellte das OLG Hamm in seinem Urteil vom 11.12.2013 fest, dass beide Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien. Anhaltspunkte auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts oder der Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs bestünden nicht. Insbesondere stehe dem Widerruf nicht die Ablösung des Darlehens aus dem Jahre 2007 durch den Vertrag aus dem Jahre 2008 entgegen. Sei eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, könne der Widerruf unbefristet erfolgen. Das OLG Hamm berechnete den Anspruch der Bank unter Zugrundelegung des marktüblichen Zinses einschließlich des Wertersatzes und kommt auf einen zurückzuzahlenden Betrag in Höhe von rund 25.000,00 Euro, damit auf weniger als die Hälfte des eingeklagten Betrages. Das Urteil ist rechtskräftig.

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