Deutsche Postbank AG muss Kundin Schaden durch Anlage in VKS Bonneville ersetzen

Das LG Düsseldorf hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 29.10.2012 die Deutsche Postbank AG als Rechtsnachfolgerin der BHW Bank AG verurteilt, wegen Beratungsfehlern Schadensersatz in voller Höhe zu zahlen.

Die Klägerin des Verfahrens unterzeichnete am 04.10.1996 ein Beteiligungsangebot über einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.500,00 DM inklusive Agio bei der VKS-Bonneville-Immobiliensparen Frank Nolten 95.1 KG. Die Finanzierung erfolgte durch die damalige BHW Bank AG, jetzt Deutsche Postbank AG. Die Klägerin wurde von einem Finanzberater zuhause aufgesucht, der ihr die Anlage bei der VKS als gute Altersvorsorge anbot. Während der vertraglichen Laufzeit erhalte die Klägerin Steuervorteile. Um die Steuervorteile zu erlangen, müsste der Anlagebetrag zur Gänze finanziert werden. Über die monatlichen Steuervorteile könne die Darlehensrate unproblematisch zurückgeführt werden. Zugleich werde eine Lebensversicherung in Form von Vermögenswirksamen Leistungen 15 Jahre lang bespart. Diese Lebensversicherung werde der BHW Bank zur Sicherheit abgetreten und am Ende der vertraglichen Laufzeit zur Tilgung des Darlehens eingesetzt. Der Klägerin wurde zugesagt, dass sie nach 15 Jahren das eingesetzte Kapital nebst einer Rendite von mindestens 10 % zurück erhält.

Zugleich mit dem Beteiligungsvertrag legte der Berater ein Emissionsprospekt vor. Er stellte die dort abgebildeten Immobilien besonders heraus und argumentierte, dass es sich um wertbeständige Immobilien handele. Ein Risiko sei nicht gegeben. Zusammen mit dem Beteiligungsangebot überreichte der Berater eine Selbstauskunft der BHW Bank, die er ausfüllte und zusammen mit den Lohnabrechnungen sowie dem Steuerbescheid zum Sitz der Fondsgesellschaft mitnahm.

Zunächst erhielt die Klägerin Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung. Als diese ausblieben, kamen der Klägerin Bedenken. Sie erhob Klage und verlangte insgesamt 29.112,55 Euro zurück, die sie auf das Darlehen der BHW Bank gezahlt hatte.

Das Gericht gab der Klägerin voll recht, da ihr ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Deutschen Postbank AG (vormals BHW) zustehe. Es war nach einer durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin im Rahmen des Beratungsgespräches arglistig getäuscht worden ist. Ihr sei der Rückerhalt des eingesetzten Kapitals nach 15 Jahren als sicher in Aussicht gestellt worden nebst einer Rendite von 10 %. Im Übrigen seien ihr die Immobilien als wertbeständig präsentiert worden.

Daneben habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die VKS Bonneville mit der BHW Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet haben. Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergebe sich das Vorliegen einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen VKS Bonneville und die BHW Bank in der Weise, dass die BHW Bank regelmäßig die Finanzierung der Beteiligung bei der VKS Bonneville übernommen und im Hinblick hierauf mit dieser arbeitsteilig zusammengearbeitet hat, was für ein institutionalisiertes Zusammenwirkens ausreiche.

Nach unserer Auffassung hat das Urteil über die konkrete Fondsgesellschaft VKS Bonneville hinaus Relevanz auch für andere Fondsgesellschaften, die eine Finanzierung über BHW Bank angeboten haben. Denn auch der Zeuge der BHW Bank gestand ein, dass die BHW Bank sich als Finanzierer von Kapitalanlagen angeboten und dem Anbieter bei Zustandekommen eines Kontaktes eine Softwarelizenz überlassen hat. Dies begründet nach richtiger Auffassung des LG Düsseldorf den Tatbestand einer ständigen Geschäftsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und der Bank, was wiederum zur Schadenersatzverpflichtung der Bank führen muss.

0231 - 7 21 49 13 info@wegmann-kollegen.de
© 2024 - Rechtsanwälte Wegmann & Kollegen