DHI Immobilien GbR
In einem Verfahren gegen die DHI Immobilien GbR hat die Dortmunder Rechtsanwältin Zuhal Wegmann ein anlegerfreundliches Urteil vor dem Dortmunder Landgericht erstritten. Der klagende Anleger kann sich über eine komplette Rückabwicklung seiner Immobilienanlage freuen, zudem wird er von allen Verbindlichkeiten der GMAC-RFC Bank GmbH freigestellt und muss die noch offen stehende Darlehenssumme in Höhe von 220.000 Euro nicht zurückzahlen. Geleistete Zahlungen in Höhe von rund 32.000 Euro müssen zurück erstattet werden. Den Sieg auf ganzer Linie macht komplett, dass die DHI Immobilien GbR vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von über 4000 Euro übernehmen muss und für alle vom Kläger gezahlten Unterhaltskosten der strittigen Immobilie aufzukommen hat.
Worum ging es? Der von der der Kanzlei Wegmann betreute Anleger hatte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht. Er sei falsch und vor allem unter Zeitdruck durch DHI beraten worden. Aufgrund der Beratung hatte das Ehepaar im Jahr 2006 zwei denkmalgeschützte Eigentumswohnungen in Leipzig erstanden.
Streitig blieb letzen Endes der Inhalt mehrerer Vermittlungsgespräche, an dessen Ende der Kläger den Kaufvertrag unterschrieb – in der Hoffnung auf Steuerersparnisse und gute Rendite durch Mieteinnahmen. Die Wohnungen wurden bis September 2007 saniert und anschließend vermietet. Bis 2009 entwickelten sich Steuerersparnisse und Renditen aber längst nicht so, wie es nach den Beratungsgesprächen erhofft worden war und die Eheleute nahmen anwaltliche Hilfe zur Wahrung ihrer Interessen in Anspruch.
Der Kläger führte an, dass weder die Mieteinnahmen wie versprochen geflossen, noch die Steuerersparniss wie vorausgesagt eingetreten seien. Auch wäre die monatliche Belastung viel höher als prognostiziert ausgefallen. Dies gilt für Sonderverwaltungsgebühren, nicht angekündigte Nebenkosten etc. In Summe und auf Basis der fehlerhaften und übereilten Beratung war der Kläger in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten.
DHI wusste angeblich von nichts – weder von der kritisierten telefonischen Akquise noch von den Beratungsgesprächen des in ihrem Namen auftretenden Vermittlers. Bei den übergebenen Musterberechnungen sei stets auf die Unverbindlichkeit hingewiesen worden.
Alles in allem wurden die Einlassungen der DHI in der Urteilsbegründung als nicht stichhaltig bewertet. Das Gericht führt aus: „Die Beratungspflichten sind verletzt, wenn der Berater ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes und zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie zeichnet und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst.“
In der insgesamt über 20 Seiten langen Urteilsbegründung wurde nahezu jede Einlassung der Beklagten abgewiesen. Rechtsanwältin Wegmann: „Ein voller Erfolg für den Anlegerschutz und nachträglich ein gutes Ende nach einer völlig verkorksten Anlageberatung!“ Die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt Anlegern grundsätzlich, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Beratung kompetenten Anwaltsrat in Anspruch zu nehmen.