Dieselskandal – Ausstieg aus dem Abgas-Betrug

Spätestens nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 – Aktenzeichen 7 C 26.16 und 7 C 30.7 – droht das AUS für Dieselfahrzeuge in deutschen Innenstädten. Denn Dieselfahrverbote sind demnach möglich. Weiter drohen Wertverluste. Nicht nur aus diesem Grund sollten Verbraucher ihren Diesel los werden. Verbraucher, die ihr Fahrzeug finanziert oder geleast haben, können gegen das Bollwerk der Autohersteller nun mit einem scharfen Schwert vorgehen. Wir haben zahlreiche Autokreditverträge überprüft und festgestellt, dass eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen fehlerhaft ist. Setzen Sie sich zur Wehr gegen die Autohersteller und nutzen Sie hierbei den „Widerufsjoker“. Ist nämlich die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, beginnt für Autokredite, die zwischen dem 11.06.2010 und 12.06.2016 abgeschlossen wurden, nicht die 14-tätige Widerrufsfrist zu laufen. Fehlerhafte Autokreditverträge Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen finden sich nicht nur bei Dieselfahrzeugfinanzierungen. Auch Käufer eines Benziners können ihr Widerrufsrecht geltend machen. Autokredit- und Autokaufvertrag sind verbunden Wem vom Autohaus zugleich ein Kredit vermittelt worden ist, schließt gesetzlich ein sog. verbundenes Geschäft ab. Gerade in diesen Fällen sind erhebliche Fehler aufgetreten.

So sind Verstöße gegen das Schriftformerfordernis festzustellen. Häufig sind nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsunterlagen übermittelt worden. Es fehlen gesetzliche Pflichtangaben, Angaben zur Kündigung des Kreditvertrages oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Ansprüche der Verbraucher Wenn der Autokreditvertrag widerrufen wird, erstreckt sich dieser der Widerruf auf den Kaufvertrag, da ein verbundenes Geschäft vorliegt. In diesem Fall ist der Kunde dann tatsächlich der „König“. Der Verbraucher kann alle Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich einer Eigenleistung bzw. Anzahlung zurückverlangen. Ob die Bank Zinsen beanspruchen darf, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Bei Verträgen, die bis zum 13.06.2014 geschlossen wurden, kann der Verbraucher aber Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf seine Zins- und Tilgungsleistungen verlangen. Allerdings muss er bei Verträgen, die bis zum 13.06.2014 abgeschlossen wurden, Nutzungsentschädigung pro gefahrenen Kilometer zahlen. Höchstrichterlich ist die Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei Verträgen, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen worden sind, nicht entschieden. Die Rückabwicklung lohnt sich in jedem Fall.

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