Ende des Widerrufsrechts für Immobiliendarlehen?

Der Gesetzgeber plant im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) des Europaparlaments und des Rates vom 04.02.20214 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 2008/48/EG und 2013/36/EU und der VO (EU) Nr. 1093/2010, dass bei bereits existierenden Immobiliendarlehen kein unendlicher Widerruf mehr möglich sein soll. Nach dem Vorschlag des Bundesrates vom 15.09.2015 (Bundesratsdrucksache 359/1/15, „Empfehlungen der Ausschüsse“) sollen laufende Verträge nur noch bis 12 Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes widerrufen werden können. Das Umsetzungsgesetz muss spätestens am 21.03.2016 in Kraft treten. Eine entsprechende – wie vom Bundesrat vorgeschlagene – Änderung des Umsetzungsgesetzes könnte dazu führen, dass das Widerrufsrecht nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am 21.03.2016 auf maximal 12 Monate und 14 Tage befristet wird.

Allerdings gibt es wohl auch einen weiteren Vorschlag, der wesentlich kürzere Zeiten für das Widerrufsrecht bei vor dem 21.03.2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehensverträgen vorsieht. Demnach soll das Widerrufsrecht nur noch bis drei Monate nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes möglich sein. Wenn diese kurze Frist von drei Monaten tatsächlich so im Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden sollte, können abgeschlossene Immobiliardarlehen nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Rechtsanwältin Zuhal Wegmann empfiehlt daher jedem Darlehensnehmer eines Immobiliardarlehensvertrages einen auf Bank – und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um klären zu lassen, ob die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag ordnungsgemäß ist bzw. ein Widerruf noch vor der gesetzlichen Änderung Aussicht auf Erfolg verspricht.

0231 - 7 21 49 13 info@wegmann-kollegen.de
© 2024 - Rechtsanwälte Wegmann & Kollegen