LG Essen verurteilt TARGOBANK

Und wieder ein Urteil, das Lehman-Opfer und Kunden der TARGOBANK freuen dürfte. Das Landgericht Essen hat die TARGOBANK mit Urteil vom 17.11.2010 in einem von der Dortmunder Anwaltskanzlei Wegmann, Canpalat, Brinkmann & Koch erstritten Urteil verpflichtet, an eine Anlegerin 5100 Euro plus Zinsen gegen die Rückübertragung von Lehmann-Zertifikaten zurück zu erstatten. Die Klägerin hatte über Jahre ein Wertpapierdepot durch die TARGOBANK verwalten lassen und hier in unterschiedlichste Fonds, Wertpapiere und Zertifikate investiert.
m Mai 2007 erwarb die Mandantin fünf Lehman-Zertifikate zum Preis von 5000 Euro, obwohl ein nur Monate zuvor erstelltes und aktiviertes Risikoprofil diese Zeichnung eigentlich hätte verhindern müssen. Mit der aktuellen Klage verlangte die Frau eine Erstattung des Schadens – auch vor dem Hintergrund, dass sie über Jahre eine ausschließlich konservative Anlagestrategie verfolgt und der Kauf von Risiko behafteten Lehman-Aktien eindeutig nicht in ihr Profil gepasst habe. Hier sei sie offensichtlich falsch beraten worden. Im Beratungsgespräch hatten sie und ihr Ehemann eindeutig eine „Anlage mit Kapitalschutz“ verlangt, eine mögliche Risikobereitschaft sei nicht vorhanden gewesen und vor allem auch nicht ausgesprochen worden. Trotzdem waren Lehman-Zertifikate empfohlen worden – mit dem bekannten Ausgang. Auf das Risiko eines Totalverlustes – so die Klägerin – sei man in keinster Weise vorbereitet worden.

Hinweise auf Kursverluste habe der Berater der TARGO-BANK immer beruhigend abgetan – man müsse sich keine Sorgen machen. Es sei mit einer Erholung des Kapitalmarktes zu rechnen hieß es immer wieder: „Uns wurde vom Verkauf der Zertifikate abgeraten!“

Die Richter am Landgericht entschieden zu Gunsten der Klägerin. Die Zertifikate hätten im Rahmen des konservativen Risikoprofils nicht empfohlen werden dürfen, da Kapitalschutz nicht gegeben gewesen sei. . Die beklagte Bank habe ihren Beratungspflichten nicht korrekt entsprochen . Lediglich in Sachen Zinsanspruch wurde der Klage nicht voll umfänglich entsprochen, da nicht zweifelsfrei klar dargestellt werden konnte, ob und wann der Bank Zug um Zug die Rückabwicklung angeboten worden war.

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