Widerrufsbelehrung der BW Bank ist fehlerhaft

Die Widerrufsbelehrung der Landesbank Baden Württemberg aus dem Jahre 2010 wurde von dem LG Stuttgart in seinem Urteil vom 27.03.2015 für „verwirrend“ befunden. Damit folgte das Gericht unseren Argumenten. Die Kläger des Verfahrens stellten den Kontakt zur Beklagten BW Bank über das Internet mit Hilfe eines Finanzierungsvermittlers her. Über ihn wurden verschiedene Schriftstücke jeweils zwischen den Parteien übermittelt. Infolge dessen kam es zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit einem Zins von nominal 4,16 % p.a. und einer Zinsbindung bis zum 30.04.2030. Im März 2014 erklärten die Kläger den Widerruf in Bezug auf das Darlehen und verlangten die Zustimmung zur Rückabwicklung, die die BW Bank verweigerte. Im Prozess verteidigte sich die BW Bank u.a. mit Hinweisen auf bereits ergangene Entscheidungen im Zusammenhang mit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung bzw. mit ähnlich formulierten Widerrufsbelehrungen. Das LG Stuttgart gab den Klägern recht und führte im Urteil aus: „Der Widerruf der Kläger ist nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrung in Verbindung mit dem zuvor den Klägern überlassenen Schreiben „Rechtsverbindliches Angebot an die Baden-Württembergische Bank auf Abschluss eines Darlehensvertrages“ verwirrend ist und sich für den Verbraucher der Beginn der Frist nicht eindeutig bestimmen lässt.“ Widerklagend hatte die Beklagte die Restvaluta eingefordert, zu der die Kläger auch verurteilt wurden. Dieser Fall zeigt deutlich, dass der jeweilige Einzelfall entscheidend ist. Rechtsanwältin Wegmann hat sich von vordergründig entgegenstehender Rechtsprechung nicht beeindrucken lassen und hat konkret zum Einzelfall vorgetragen, mit Erfolg.

Als Fazit bleibt festzuhalten: Der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt muss sorgfältig herausgearbeitet und überprüft werden. Pauschalisierungen sind in den Widerrufsfällen „tödlich“.

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