Widerspruch bei Lebensversicherungen

Widerspruch bei Lebensversicherungen Verbraucher sollten sich nicht mit dem Rückkaufwert abspeisen lassen und insbesondere Verträge, die im Zeitraum 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden, prüfen lassen. Wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist, greift das unbegrenzte Widerspruchsrecht ein. Die Widerspruchs- bzw. Rücktrittsmöglichkeit ist sowohl bei Lebensversicherungen als auch bei Rentenversicherungen und sogar bei bereits gekündigten Verträgen möglich. Bei einer Kündigung erhalten Sie lediglich den Rückkaufwert. Beim Widerspruch bzw. Rücktritt einer klassischen Lebensversicherung können nicht nur alle einbezahlten Beiträge zurückgefordert werden, sondern auch die von der Versicherung erzielten Zinsen (Nutzungen). Abzugsfähig sind nur Kosten für den während der Laufzeit gewährten Versicherungsschutz, beispielsweise Risikobeiträge für den Todesfallschutz. Abschluss- und Verwaltungskosten sind nicht abzugsfähig.

Bevor der Widerspruch erklärt wird, sollten Sie in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei einem vorschnellen Widerspruch kann es zu Rechtsverlusten, wie dem Verlust der Auskunftsrechte, kommen. Neben der Vertragsprüfung ist eine konkrete Berechnung Ihrer Ansprüche aus dem Vertrag notwendig. Dafür benötigen Sie anwaltliche Hilfe. Erst kürzlich entschied das LG Frankfurt am Main, dass Lebensversicherer ihre Kunden detailliert über die Verzinsung der Überschussbeteiligung informieren müssen (2-06 O 375/16). Demnach müssen Überschussanteile und/oder darin garantierte Teilbeträge gesondert ausgewiesen werden. Die laufende Verzinsung klassischer Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge setzt sich aus der Überschussbeteiligung und dem Garantiezins zusammen. Die Versicherer setzen jedes Jahr je nach Wirtschaftslage und Anlagestrategie die Überschussbeteiligung neu fest.

0231 - 7 21 49 13 info@wegmann-kollegen.de
© 2024 - Rechtsanwälte Wegmann & Kollegen