Prämiensparvertrag: Kündigung unwirksam

Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 14.05.2019 – Aktenzeichen: XI ZR 345/18 – stellte das LG Stendal in seiner Entscheidung vom 14.11.2019 – Aktenzeichen: 22 S 104/18 – fest, dass der Prämiensparvertrag des Klägers nicht durch Kündigung der Sparkasse wirksam beendet wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Landgericht nicht zugelassen.

Sparkasse durfte Prämiensparvertrag nicht kündigen

Das LG Stendal hatte über einen Vertrag zu befinden, in dem eine Vertragslaufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahre) vereinbart worden war. Zusätzlich zu dieser konkreten Vereinbarung im Vertrag wurde eine 99-jährige Prämienstaffel als Anlage zum Sparvertrag ausgewiesen, wonach die höchste Prämie ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr gezahlt wird.

Vertragsbruch durch Sparkasse

Trotz dieser eindeutigen Regelungen im Sparvertrag kündigte die Kreissparkasse Stendal den Prämiensparvertrag im Dezember 2016.

Laufzeit und Prämienstaffel sind einzuhalten

Das Landgericht Stendal stellte fest, dass die vereinbarte Laufzeit von 99 Jahren einschließlich der vereinbarten Prämienstaffel von der Sparkasse einzuhalten ist und die Sparkasse den Vertrag nicht vorher ordentlich kündigen darf. Hierbei stützte das Landgericht Stendal seine Auffassung auf das Urteil des BGH, wonach vorliegend eine ausdrückliche Laufzeitvereinbarung von 99 Jahren im betreffenden Vertrag vereinbart worden war.

Sparkassen kündigen deshalb Prämiensparverträge nicht immer zu Recht. Jeder Vertrag ist gesondert zu prüfen. Dies ergibt sich nunmehr eindeutig aus der Entscheidung des Landgerichts Stendal.

Sparer sollten die Kündigungen nicht hinnehmen, sondern einer fachlichen Überprüfung durch Fachanwälte unterziehen.

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